Steuerberater für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Die Welt der Erbschaften und Schenkungen ist voller steuerlicher Fallstricke – und genau hier kommen wir ins Spiel!

Unsere Steuerberater sind auf die Steuerberatung von Erbschaften und Schenkungen spezialisiert.

Darum sollten Sie mit Fischer&Reimann zusammenarbeiten

Für uns geht es um mehr als Beratung. Wir leben Steuerberatung neu. In klassischen Steuerberatungskanzleien machen Buchhalter*innen die Buchhaltung, Steuerfachangestellte die Steuererklärung und steuerlich Versierte die Jahresabschlüsse. Der Steuerberater aber hat kaum etwas mit seinen Mandanten zu tun. Es kann zu unnötigen Nachfragen, langen Wegen und Missverständnissen kommen.

Bei Fischer&Reimann ist der bzw. die Steuerberater*in nicht nur Ihr erster Ansprechpartner - er ist Ihr einziger! Er übernimmt alle Leistungen für Sie und erstellt alles aus einer Hand. Sie können sich sicher sein, dass er am dichtesten an Ihnen und Ihrer steuerlichen Situation bzw. Ihrem Unternehmen dran ist. So kann er Ihre individuelle Situation steuerlich optimal beurteilen und das Maximum für Sie herausholen.

Unsere Leistungen - Ihre Vorteile

Steuerberatung direkt vom Steuerberater

Icon mit einer Person

Steuerberatung bei Schenkung

Wir beraten Sie zur optimalen Schenkungshöhe und des richtigen Zeitpunktes der Schenkung, insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Icon mit imposantem Gebäude

Optimierung Betriebsvermögen

Wir prüfen und optimieren die Verschonungsmöglichkeiten Ihres Betriebsvermögens. Das mindert die Erbschaftsteuer und sorgt für den Erhalt Ihrer Arbeitsplätze.

Icon mit Buch und Stift

Steuerberatung bei Testamentserstellung

Wir entwickeln mit Ihnen gemeinsam verschiedene Szenarien und minimieren so die Steuerbelastung für alle Erben.

Icon mit einem Blatt Papier

Schenkung- bzw. Erbschaftsteuererklärung

Wir erstellen Ihre Steuererklärung im Falle einer Erbschaft oder einer Schenkung und minimieren dabei Ihre Steuerbelastung.

Icon mit zwei Händen, die sich schütteln

Vermögensübertragung an Stiftungen

Wir beraten Sie bei der Gründung einer Stiftung und bei der Übertragung von Vermögen an Stiftungen.

Icon mit drei Personen

Steuerberatung von Erbengemeinschaften

Wir unterstützen Erbengemeinschaften auch nach Erhalt der Erbschaft bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten und erstellen alle erforderlichen Steuererklärungen.

Das sagen unsere Mandanten

Icon mit 5 Sternen

Heinz Fischbacher

„Fischer und Reimann sind nicht nur Steuerberater sondern auch Steuerstrategen. Wenn du wirklich Steuern optimieren willst dann bist du hier bestens aufgehoben.“

Icon mit 5 Sternen

Udo Sill

„Ich kann die Kanzlei Fischer & Reimann wärmstens empfehlen! Die Expertise und Zuverlässigkeit des Teams haben mich äußerst beeindruckt. Dank ihrer professionellen Beratung konnte ich Steuern sparen und mich sorgenfrei auf mein Unternehmen konzentrieren.“

Icon mit 5 Sternen

Karla Breitzke

„Zuverlässig, kompetent, lösungsorientiert und schnelle fundierte Kommunikation sowohl bei der Abwicklung als auch in der proaktiven Beratung – bester Steuerberater, den ich in mehr als 30 Jahren Berufserfahrung kennengelernt habe!“

Das sagen unsere Mandanten

Ihre spezialisierten Steuerberaterinnen und Steuerberater

Portrait von Steuerberater Alexander Waiz

Alexander Waiz

Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)

Portrait von Steuerberater Marcel Mestre Perpetua

Marcel Mestre Perpetua

Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)

Ihre spezialisierten Steuerberaterinnen und Steuerberater

So berechnen sich die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Tritt ein Todesfall ein, setzt das ein langwieriges Verfahren in Gang. Zunächst geht es um das Erbrecht: Wer erbt? Gibt es ein Testament oder bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge? Wie hoch ist das Erbe, um das es geht? Wie ist der Erwerb, also beispielsweise von Immobilien, zu bewerten? Gilt eine der diversen Steuerbefreiungen, wie für Betriebsvermögen, und müssen frühere Erwerbe berücksichtigt werden?

Erst wenn all diese Fragen beantwortet sind, geht es um die eigentliche Berechnung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer. Auf die genannten komplizierten Themen können wir hier nicht umfassend eingehen, möchten Ihnen aber ein Gefühl dafür geben, wie Berechnung funktioniert. Hierum geht es im Folgenden.

Erbschaftsteuer einfach berechnen

Steuerklassen

Wie hoch die Erbschaftsteuer ist, hängt zunächst einmal von der Steuerklasse ab. Dabei gilt: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto niedriger die Steuerklasse – und damit am Ende auch der Steuersatz.

Wer unter welche Steuerklasse fällt, sehen Sie hier (und in § 15 ErbStG):

  • Steuerklasse 1: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Eltern/Voreltern bei Erbschaft
  • Steuerklasse 2: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten bzw. Lebenspartner und Eltern/Voreltern bei Schenkung
  • Steuerklasse 3: alle anderen

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Bei der Erbschaftsteuer gibt es Freibeträge. Das bedeutet: Ist der Erblasser mit dem Erben verwandt, fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn die Höhe der Schenkung oder des Erbes unter dem Freibetrag liegt. Liegt das Erbe über dem Freibetrag, wird nur der Betrag versteuert, der höher ist als der Freibetrag.

Je geringer der Verwandtschaftsgrad, desto niedriger ist der Freibetrag.

Ein Beispiel: Sie vererben Vermögen in Höhe von 1,25 Mio. Euro. Die gesetzliche Erbfolge nach dem Erbrecht schließen Sie durch Testament aus und vererben jeweils 250.000 Euro an:

  • Ihren Ehepartner: Der Freibetrag zur Erbschaftsteuer für Eheleute liegt bei 500.000 Euro. Das Erbe ist steuerfrei.
  • Ihr Kind: Der Freibetrag zur Erbschaftsteuer für Kinder liegt ebenso wie der Freibetrag für Stiefkinder bei 400.000 Euro. Das Erbe ist steuerfrei.
  • Ihren Enkel: Der Freibetrag zur Erbschaftsteuer für Enkel von verstorbenen Kindern liegt bei 400.000 Euro. Das Erbe wäre in diesem Fall steuerfrei. Der Freibetrag für Enkel von lebenden Kindern liegt bei 200.000 Euro. In diesem Fall müssten 50.000 Euro versteuert werden.
  • Einen Ihrer Eltern: Der Freibetrag zur Erbschaftsteuer für Eltern und Voreltern bei Erbschaften liegt bei 100.000 Euro. Es müssen 150.000 Euro versteuert werden.
  • Ihre Schwester: Es gibt keinen gesonderten Freibetrag zur Erbschaftsteuer für Geschwister. Die Erbschaft fällt unter „alle anderen Personen“. Der Freibetrag zur Erbschaftsteuer liegt hierfür bei 20.000 Euro. Auf 230.000 Euro fallen Erbschaftsteuer an.

Dies ist die vereinfachte Darstellung.
Wer den Original-Text lesen möchte: § 16 ErbStG
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Steuersätze bei der Erbschaftsteuer

Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach der Steuerklasse und dem Wert des Erbes. Je enger der Erblasser mit dem Erben verwandt war, desto niedriger ist der Steuersatz. Die Bewertung des Erbes kann sehr kompliziert sein, hierauf gehen wir an dieser Stelle nicht näher ein. Im Anschluss wird der Freibetrag abgezogen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist der „steuerpflichtige Erwerb in Euro“.

Die Steuersätze können Sie der Tabelle entnehmen.

Wer den Original-Text lesen möchte: § 19 ErbStG
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Besonderheiten bei der Schenkung

Sofern Sie das Vermögen im obigen Beispiel an Ihre Eltern verschenken, gilt: Der Freibetrag für Eltern und Voreltern bei Schenkung liegt bei 20.000 Euro. Es sind 230.000 Euro zu versteuern.

Übrigens wichtig bei der Schenkung: Egal, ob beim Freibetrag für Ehegatten, beim Freibetrag für Kinder, beim Freibetrag für Enkel, beim Freibetrag für Eltern oder beim Freibetrag für Geschwister – der Freibetrag für die Schenkung gilt alle 10 Jahre neu. Das bedeutet: Nach 10 Jahren können Sie Ihren Verwandten erneut steuerfrei Vermögen übertragen, und die Schenkung bleibt bis zum Freibetrag steuerfrei.

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Beispiele zur Berechnung der Erbschaftsteuer

Die Formel, wie Sie die Erbschaftsteuer berechnen, lautet also (stark vereinfacht): Wert des Erbes minus Freibetrag mal Steuersatz. Damit das Ganze nicht so theoretisch bleibt, hier einige Beispielsfälle:

Der Grundfall

Bruder Bernd hinterlässt seiner Schwester Susi 50.000 Euro. Der Freibetrag liegt bei 20.000 Euro, sodass Susi 30.000 Euro versteuern muss. Für sie gilt Steuerklasse II bei einem Wert von 30.000 Euro. Diese muss sie mit 15% versteuern, also 4.500 Euro Erbschaftsteuer bezahlen.

Die Immobilie

Mutter Mona verstirbt und vererbt ihrem einzigen Sohn Steffen ihr Haus zum Wert von 650.000 Euro. Der Freibetrag liegt bei 400.000 Euro, sodass 250.000 Euro zu versteuern sind. Der Steuersatz bei Steuerklasse I liegt hierfür bei 11%, sodass für Steffen 27.500 Euro Erbschaftsteuer anfällt.

Würde Steffen sich entscheiden, direkt nach Monas Tod in das Haus einzuziehen und dort für 10 Jahr zu wohnen, wäre das Erbe übrigens für ihn steuerfrei. Voraussetzung ist, dass das Haus maximal 200 qm Wohnfläche hat.

Die Immobilie - steuerlich optimiert

Mutter Mona denkt bereits frühzeitig an ihren Tod und beschließt deshalb, das Haus bereits vorab an Steffen zu verschenken. So erreicht sie, dass für Steffen gar keine Schenkungsteuer anfällt: Sie schenkt Steffen zunächst die Hälfte des Hauses, die einen Wert von 325.000 Euro hat. Da der Wert unter dem Freibetrag für Kinder liegt (400.000 Euro), bleibt das Haus schenkungsteuerfrei. Zehn Jahre später schenkt sie Steffen den anderen Teil des Hauses. Da nach 10 Jahren erneut der Freibetrag gilt, bleibt die Schenkung also insgesamt steuerfrei.

Übrigens: Mona kann verhindern, dass Steffen bereits zu ihren Lebzeiten einzieht, indem sie einen Nutzungsvorbehalt vereinbart.

Das Berliner Testament

Ehefrau Elke und Gatte Gustav haben ein Vermögen von insgesamt 2,8 Mio. Euro und ein Berliner Testament vereinbart. Sie haben zwei Kinder, Tochter Theresa und Stiefsohn Sven.

Als Gustav verstirbt, erbt Elke das gesamte Vermögen. Abzüglich des Freibetrags von 500.000 Euro verbleiben 900.000 Euro, die sie nach Steuerklasse I mit 19 % versteuern muss. Sie muss also 171.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen.

Stirbt Elke später, erben Theresa und Sven je 1,4 Mio. Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro müssen sie je 1 Mio. Euro versteuern. Es fallen für jeden Steuern in Höhe von 190.000 Euro an (Steuerklasse I, 19% Erbschaftsteuer).

Insgesamt wurden so 551.000 Euro an Erbschaftsteuer gezahlt.

Das Berliner Testament - steuerlich optimiert

Elke und Gustav informieren sich vorab und sind mit der erwarteten Doppelbesteuerung unglücklich. Sie setzen deshalb nach dem Tipp ihres Steuerberaters zusätzlich zu ihrem Berliner Testament Vermächtnisse auf. Hiernach sollen Theresa und Sven nach dem Tod eines der Ehegatten jeweils ein Vermächtnis in Höhe ihres Freibetrags erhalten.

Als Gustav stirbt, erbt Elke 1,4 Mio. Euro, muss Theresa und Sven aber direkt je 400.000 Euro vermachen. Elke muss nun 1,4 Euro abzüglich 800.000 Euro, also 600.000 Euro versteuern. Nach Abzug des Freibetrags von 500.000 Euro muss Elke nur 100.000 Euro versteuern, es fallen also 11 % = 11.000 Euro Erbschaftsteuer an.

Wenn Elke später stirbt, erben Theresa und Sven je 1 Mio. Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro müssen sie je 600.000 Euro versteuern. Es fallen für jeden Steuern in Höhe von 90.000 Euro an (Steuerklasse I, 15% Erbschaftsteuer).

Insgesamt wurden so nur noch 191.000 Euro an Erbschaftsteuer gezahlt. Die Familie sparte somit 360.000 Euro.

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Häufige Fragen und Antworten

Nachfolgend finden Sie Antworten auf die am häufigsten an uns gestellten Fragen.

In Deutschland gibt es nur ein gemeinsames Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Nach dem ErbStG sind Schenkungen unter Lebenden und der Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig und können dieselbe „Steuerart“ auslösen. Allerdings kann die Höhe der Steuerbelastung durchaus unterschiedlich sein.

Die Höhe der Erbschaftsteuer ist abhängig von verschiedenen Faktoren, z. B. Art und Höhe des Vermögens, Familienstand, anzurechnende Schenkungen oder Art des Erwerbs. Der Steuersatz beträgt 7 bis 50 Prozent des steuerpflichtigen Erwerbs.

Die Grundlage für die Berechnung der Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer ist das Vermögen, das übertragen wird. Und hier beginnen auch schon die größten Schwierigkeiten: Denn die Bewertung des Vermögens bietet Raum für Gestaltung und somit auch Möglichkeiten zum Steuern sparen.

Vereinfacht gesagt, wird die Erbschaftssteuer wie folgt berechnet: Vom Vermögen abgezogen werden Erbschaftssteuerfreibeträge. Um den Erben oder Beschenkten nicht mehrfach zu entlasten, müssen bestimmte Schenkungen aus Vorjahren wieder hinzugerechnet werden. Schließlich werden die Erben oder Beschenkten in Steuerklassen eingeteilt und der Steuersatz festgelegt.

Die meisten Erbschaften lösen keine Erbschaftsteuer aus, denn oftmals übersteigen die Freibeträge das Vermögen. So sind z. B. Übertragungen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern bis zu einer Höhe von 500.000 Euro und an Kinder bis zu einer Höhe von 400.000 Euro steuerfrei.

So hoch sind die Freibeträge:

Verwandtschaftsgrad Freibetrag in Euro
Ehegatten und Lebenspartner 500.000
Kinder und Stiefkinder 400.000
Enkel von verstorbenen Kindern oder Stiefkindern 400.000
Enkel von lebenden Kindern oder Stiefkindern 200.000
Eltern und Voreltern bei Erbschaft 100.000
Eltern und Voreltern bei Schenkung 20.000
alle anderen Personen 20.000

Im Detail findet man die Freibeträge in § 16 ErbStG.

Übrigens können darüber hinaus weitere Vermögensübertragungen steuerfrei bleiben. Vergünstigungen gibt es beispielsweise bei der Übertragung von Betriebsvermögen und Anteilen von Kapitalgesellschaften.

Der Erbschaftssteuersatz bzw. Schenkungssteuersatz hängt von der Steuerklasse und von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Vereinfacht gesagt: Je geringer der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker und je höher die Vermögensübertragung, desto höher der Steuersatz und letztendlich die Erbschaftssteuer.

Die Erbschaftssteuersätze in der Übersicht:

steuerpflichtiger
Erwerb in Euro
Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3
bis 75.000 7% 15% 30%
bis 300.000 11% 20% 30%
bis 600.000 15% 25% 30%
bis 6.000.000 19% 30% 30%
bis 13.000.000 23% 35% 50%
bis 26.000.000 27% 40% 50%
über 26.000.000 30% 43% 50%

Geregelt ist der Steuersatz in § 19 ErbStG.

Bei Erbschaften und Schenkungen muss man sich in der Regel mit zwei Rechtsgebieten beschäftigen:

  1. Erbrecht
  2. Steuerrecht

Erbrechtlich möchte der Erblasser häufig sicherstellen, dass das Erbe an die gewünschten Erben übergeht. Reicht die gesetzliche Erbfolge nicht aus, benötigt man ein Testament. Helfen kann hier ein spezialisierter Rechtsanwalt oder eine spezialisierte Rechtsanwältin.

Aus Sicht des Steuerrechts soll möglichst viel vom zu übertragenden Vermögen bei den Erben oder Beschenkten ankommen. Hier sollte man sich an einen spezialisierten Steuerberater oder Steuerberaterin wenden, um die Steuerlast zu minimieren.

Sobald man über Vermögen verfügt und man erreichen möchte, dass möglichst viel vom eigenen Vermögen bei den Erben ankommen soll, sollte man sich steuerrechtlich beraten lassen. Je früher man dieses Thema angeht, desto mehr bleibt am Ende für die Liebsten übrig.

Auch Erben sollten einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin aufsuchen, sobald die Erbschaftsteuerfreibeträge überschritten wurden. In den meisten Fällen spart man dadurch mehr Steuern als man für die Steuerberatung zahlt.

Das Honorar des Steuerberaters bzw. der Steuerberaterin ist abhängig von der Höhe der Schenkung oder des Erbes. Aber auch die Art des Vermögens wirkt sich auf die Kosten aus. Denn natürlich ist es aufwändiger ein Grundstück zu bewerten als ein Bankkonto.

Am besten fragen Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater einfach im ersten Gespräch. Sie werden dadurch auch gut die Fachkenntnis abschätzen können.

Ja, darauf sind wir spezialisiert. Wir erstellen jeden Tag Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen – gerne auch für Sie. Sprechen Sie uns an.

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