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Studienkosten: keine Steuern verschenken!

Während des Studiums fallen enorme Kosten an, gleichzeitig wird in der Studienzeit in Regel wenig oder kein Geld verdient. Trotzdem sollten Sie das Finanzamt an Ihren Studienkosten beteiligen.

Eine Studentin folgt interessiert einer Vorlesung.
Studieren kann teuer sein. Gut, wenn die Studienkosten zumindest steuerlich geltend gemacht werden können.

Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Studienkosten sind Werbungskosten, wenn sie im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums auftreten oder das Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung angetreten wird. Die abgeschlossene Berufsausbildung muss in keinem fachlichen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang stehen. Studienkosten sind ebenfalls Werbungskosten, wenn bereits eine abgeschlossene akademische Ausbildung vorliegt.

Liegt all dies nicht vor, ist das Studium als Erststudium zu qualifizieren  und somit nach aktueller Rechtslage nur zum Sonderausgabenabzug berechtigt.

Was ist der Vorteil der Werbungskosten?

Der Vorteil bei Werbungskosten ist, dass diese im Gegensatz zu Sonderausgaben unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen und mit künftigen Einnahmen verrechnet werden können. Gerade bei Studenten, die während des Studiums wenig oder keine Einnahmen erzielen, ist von besonderer Bedeutung.

Die Sonderausgaben für Berufsausbildung sind auf 6.000 EUR im Kalenderjahr gedeckelt. Zudem können Sie Sonderausgaben nur in dem Jahr, in dem sie entstehen, berücksichtigen. Ein Verlustvortrag wie bei Werbungskosten ist nicht möglich.

Beispiel 1:

Student A hat vor Beginn seines Bachelorstudiengangs eine Ausbildung zum Schreiner absolviert. Im Jahr 2015 hat A Ausgaben für sein Studium in Höhe von 10.000 EUR. Im Jahr 2016 beginnt A zu arbeiten und verdient 30.000 EUR brutto.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 kann A den Verlustvortrag aus dem Jahr 2015 berücksichtigen. Somit kann A seine Studienkosten in Höhe von 10.000 EUR in voller Höhe mit seinem Bruttolohn verrechnen. Damit sinkt der zu versteuernde Lohn auf 20.000 EUR.

Beispiel 2:

Student B absolviert seinen Bachelorstudiengang direkt nach dem Abitur. Im Jahr 2015 hat B Ausgaben für sein Studium in Höhe von 10.000 EUR. Im Jahr 2016 beginnt B zu arbeiten und verdient 30.000 EUR brutto.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 kann B keinen Verlustvortrag aus dem Jahr 2015 berücksichtigen, da B seine Studienkosten nur als Sonderausgaben geltend machen konnte. Somit kann B keine Studienkosten mit seinem Bruttolohn verrechnen. Damit bleibt der zu versteuernde Lohn bei 30.000 EUR.

Folgende Studienkosten können Sie absetzen:

  • Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Prüfungsgebühren,
  • Gebühren für Kurse und Repetitorien,
  • Arbeitsmittel wie z.B. Büromaterial,
  • Fachzeitschriften und Fachbücher,
  • Kosten für Studienreisen oder Auslandssemester,
  • Fahrten zwischen Wohnung und Universität oder Hochschule,
  • Mehraufwendungen für Verpflegung,
  • Kosten für Lerngemeinschaften,
  • unter Umständen Mehraufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.

 

Steuertipps:

  1. Sie befinden sich bereits in einem Studium?
    Erkundigen Sie sich nach Möglichkeiten eine externe Prüfung abzulegen um einen berufsqualifizierenden Abschluss in Ihrem Fachgebiet zu erwerben! Damit würde Ihr Studium zum Zweitstudium werden, wenn Sie vor Studienbeginn noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hätten.
  2. So geben Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung an:
    Geben Sie in Ihrer Steuererklärung Ihre Studienkosten immer als vorweggenommene Werbungskosten an. Sollte das Finanzamt diese nicht berücksichtigen, legen Sie Einspruch unter Verweis auf die Aktenzeichen der anhängigen Verfahren ein (BFH: VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 8/12, VIII R 49/11; BVerfG: 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14) und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.
  3. Wie funktioniert der Verlustvortrag?
    Geben Sie ab Studienbeginn jährlich Ihre Einkommenssteuererklärung ab und kreuzen Sie „Ja“ an bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“. So einfach tragen Sie Ihre Studienkosten jährlich bis zum Eintritt ins Berufsleben vor. Achtung! Einmal angefangen sind Sie verpflichtet den Verlustvortrag jedes Jahr bis zum Berufseintritt festzustellen. Der Verlustvortrag ist bis zu 4 Jahre und ggfs. bis zu 7 Jahre rückwirkend möglich. So können Sie den Verlustvortrag auch nach Abschluss des Studiums nutzen.

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