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Studienkosten steuerlich geltend machen

Während des Studiums fallen enorme Kosten an, gleichzeitig wird in der Studienzeit in Regel wenig oder kein Geld verdient. Trotzdem sollten Sie das Finanzamt an Ihren Aufwendungen beteiligen.

Eine Studentin folgt interessiert einer Vorlesung.
Studieren kann teuer sein. Gut, wenn die Studienkosten zumindest steuerlich geltend gemacht werden können.

Abziehbare Studienkosten

Diese Studienkosten können steuerlich berücksichtigt werden:

  • Kosten für Fachliteratur, Fachzeitschriften, Büromaterial etc.,
  • Studiengebühren, Prüfungsgebühren und Gebühren für Kurse und Repetitorien,
  • Ausgaben für die Fahrten zur Universätität oder Hochschule und
  • unter Umständen die Kosten für ein auswärtige Unterbringung am Studienort.

Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Die Aufwendungen können steueroptimal als Werbungskosten oder nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Vorteil bei Werbungskosten ist, dass diese im Gegensatz zu Sonderausgaben unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen und mit künftigen Einnahmen verrechnet werden können. Gerade bei Studenten, die während des Studiums wenig oder keine Einnahmen erzielen, ist von besonderer Bedeutung.

Als Werbungskosten absetzbar sind die Kosten für ein Erststudiums nach Abschluss einer Berufsausbildung, für ein berufbegleitendes Studium oder für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Zweitstudium. Ein begünstigtes Zweitstudium ist zum Beispiel ein Universitätsstudium im Anschluss an ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder ein auf dem Bachelorstudium folgendes Masterstudium.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dies ist insbesondere bei einem Erststudium nach dem Schulabschluss der Fall, dann sind die Kosten nur als Sonderausgaben bis zu 6000 € pro Jahr abziehbar. Diese Vorgehensweise ist momentan sehr umstritten.

Tipp: Abzug als Werbungskosten

Beantragen Sie daher immer den Abzug der Studienkosten als Werbungskosten. Sollte das Finanzamt die Kosten nur als Sonderausgaben berücksichtigen, legen Sie Einspruch unter Hinweis auf die Aktenzeichen der anhängigen Revisionen (BFH VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 6/12, VI R 8/12 und VIII R 49/11) Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens.

Sie haben Fragen zum Thema Studienkosten? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter 0621 68560970.

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Andreas Vogel

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