Für die betriebliche Gesundheitsförderung von Mitarbeiten hat der Gesetzgeber eine Fördermöglichkeit geschaffen. In der Praxis wird diese Förderung leider wenig in Anspruch genommen. Hier erhalten Sie einen Überblick, wie Sie mit der Gesundheitsförderung Steuern sparen können.

Sie können als Arbeitgeber Ihren Angestellten zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn für gesundheitsfördernde Maßnahmen einen Zuschuss von maximal 500,00 € pro Jahr und Mitarbeiter zahlen. Dieser Zuschuss ist steuerfrei, d.h. Sie können den Zuschuss als Betriebsausgabe abziehen und der Mitarbeiter muss darauf keine Steuern und Sozialabgaben zahlen.
Voraussetzung für die Steuer- und Sozialabgabenfreihheit ist, dass die vom Arbeitgeber geförderte Gesundheitsmaßnahme den Vorgaben nach §§ 20 und 20a Sozialgesetzbuch (SGB) V genügt. Hier sind die Krankenkassen der erste Ansprechpartner. Die Krankenkassen haben sich auf Prävention und Gesundheitsvorsorge spezialisiert und bieten daher in eigener Regie oder über Fremdanbieter Kurse an. Zu folgenden Themengebieten gibt es z.B. Kurse, die steuerlich gefördert werden können:
- Bewegung (z. B. Rückenschule, Nordic Walking, Zumba-Fitness),
- Ernährung (z. B. Kurse zur Gewichtsreduktion, Gesunde Vollwertige Küche),
- Entspannung (z. B. Autogenes Training, Progressive Muskelentspannung) und
- Suchtprävention (z. B. Raucherentwöhnung, Alkoholreduktion).
Tipp: Klären Sie oder Ihr Mitarbeiter mit der Krankenkasse bzw. dem Kursanbieter vor der Buchung des Kurses ab, ob der Kurs den Vorgaben nach §§ 20 und 20a Sozialgesetzbuch (SGB) V genügt. Lassen Sie sich dies von der Krankenkasse bzw. dem Kursanbieter bescheinigen und nehmen Sie eine Kopie der Kursrechnung zum Lohnkonto. Dann steht der steuerfreien Förderung nichts mehr im Wege.
Sie haben noch Fragen zur steuerlichen Gesundheitsförderung? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter 0621 6856097-0.