Zum 01.01.2015 ist der neue gesetzliche Mindestlohn in Kraft getreten. Mit dem Mindestlohn gibt es auch neue Dokumentationspflichten für Arbeitgeber.

Betroffen sind alle Arbeitgeber von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten (branchenunabhängig) und bei Arbeitgebern in z.B. folgenden Branchen (§2a SchwarzArbG) müssen die Dokumentationen für alle Mitarbeiter durchgeführt werden:
- Baugewerbe und Gebäudereinigungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe sowie Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- und in der Fleischwirtschaft.
Nach dem Mindestlohngesetz sind die oben genannten Arbeitgeber verpflichtet,
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
- spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages
zu dokumentieren und diese Aufzeichnung mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Hier erhalten Sie nochmals einen Überblick über die neuen Dokumentationspflichten speziell für Minijobber.
Unser Tipp: Prüfen Sie, ob bei allen Ihren Mitarbeitern der Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde bzw. der branchenspezifische höhere Mindestlohn überschritten ist. Eine Übersicht über die branchenspezifischen Mindestlöhne erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt.
Sie haben noch Fragen zum Mindestlohn? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter 0621 6856097-0.