Die Beschäftigung von Schülern in der Ferienzeit kann für Unternehmen eine lohnenswerte Sache sein. Dabei sind die folgenden Spielregeln zu beachten, da sonst der Schuss schnell nach hinten losgehen kann.

Bei der Beschäftigung des Schülers im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung gelten folgende Regelungen
- Der Schüler darf im laufenden Jahr höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage arbeiten. Achtung: Wenn der Schüler bereits vorher bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hat, wird dies angerechnet.
- Der schriftliche Arbeitsvertrag wird auf den o.g. Zeitrahmen begrenzt.
- Der Schüler teilt seine Steuer-ID mit und legt eine aktuelle Schulbescheinigung vor.
- Eine Besonderheit gilt bei Schulabgängern, die danach eine Ausbildung oder feste Beschäftigung beginnen. Hier ist eine kurzfristige Beschäftigung nur bis 450,00 € pro Monat möglich.
Wenn alle Voraussetzungen für die kurzfristige Beschäftigung gegeben sind, dann ist der Ferienjob sozialversicherungsfrei. Wenn beim Ferienjob Lohnsteuer einbehalten wird, kann diese über die Steuererklärung vom Finanzamt wieder erstattet werden, wenn der Grundfreibetrag von 8.130 € nicht überschritten ist. Für die gesetzliche Unfallversicherung gelten die allgemeinen Regeln – auch bei der kurzfristigen Beschäftigung.
Sollte keine kurzfristigen Beschäftigung beim Schüler möglich sein, besteht auch die Möglichkeit den Schüler als Mini-Jobber anzustellen. Hier gelten für Schüler die allgemeinen Regelungen für Mini-Jobs.
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