Im ersten Teil der Serie zur Entfernungspauschale haben wir die Arbeitstage betrachtet. Heute im zweiten Teil schauen wir uns die Ermittlung der Kilometer der Wegstrecke an.

Für die Entfernung ist stets die kürzeste Straßenverbindung relevant. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Straßenverbindung gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzt haben, also auch wenn Sie mit dem Zug gefahren sind, mit dem Fahrrad gefahren oder zu Fuß gegangen sind.
Beim Kriterium „kürzeste Straßenverbindung“ wird es spannend, denn der Gesetzgeber lässt auch eine andere längere Straßenverbindung zu, aber nur wenn die längere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Da dieses Kriterium vom Gesetzgeber sehr offen formuliert ist, beschäftigen sich seit Jahren die Finanzgerichte damit. Diese Fälle wurden beispielsweise schon entschieden:
- eine Fahrzeitersparnis von 20 bis 30 Minuten pro Tag sieht der BFH als ausreichend an (BFH-Urteil vom 10.10.1975, BStBl. 1975 II S. 852),
- wesentlich verkehrsgünstiger kann auch bedeuten, dass der Arbeitsplatz trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird (BFH vom 16. November 2011, VI R 46/10, BStBl 2012 II Seite 470 und VI R 19/11, BStBl 2012 II Seite 520).
Tipp: Im Zweifelsfall prüfen wir für Sie, ob Sie von einem günstigen Urteil profitieren können.
Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
Sie haben noch Fragen zur Entfernungspauschale? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter 0621 68560970.