Im letzten Teil der Serie zur Entfernungspauschale geht es um Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrten bei Behinderung und mehrere Arbeitsplätze (Tätigkeitsstätten) bei einem Arbeitnehmer.

Öffentliche Verkehrsmittel
Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, machen Sie wie bei Fahrten mit dem Pkw die Entfernungspauschale mit der pauschalen Kilometerabrechnung geltend. Zusätzlich können Sie die tatsächlichen Kosten für z.B. Fahrtickets geltend machen. Der höhere Betrag der beiden Abrechnungsmöglichkeiten gewinnt. Ist die Entfernungspauschale mit der pauschalen Kilometerabrechnung günstiger, dann ist der Höchstbetrag auf 4.500 € pro Jahr gedeckelt.
Fahrten bei Behinderung
Wenn Sie eine Behinderung mit einem Grad mindestens 70% oder mindestens 50% und Merkzeichen G haben, dann können Sie an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.Tipp: Aus Vereinfachungsgründen akzeptieren die Finanzämter auch eine Abrechnung mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (hin und zurück).
Mehrere Arbeitsplätze (Tätigkeitsstätten) bei einem Arbeitnehmer
Beachten Sie, dass Sie nur die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale abrechnen! Pro Arbeitsverhältnis gibt es immer nur eine regelmäßigen Arbeitsstätte. Für alle anderen Fahrten profitieren Sie von den höheren Reisekosten (Fahrtkosten hin und zurück, Verpflegungsmehraufwand etc.).
Ausführliche Infos hat das Bundesfinanzministerium hier zusammengestellt.
Sie haben noch Fragen zur Entfernungspauschale? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter 0621 68560970.