Bewirtungskosten sind im Umgang mit dem Finanzamt immer wieder ein Streitthema. Damit Sie bei der nächsten Diskussion bestens gerüstet sind, erhalten Sie hier ein paar Tipps.

Bewirtungskosten in der Regel zu 70% abziehbar
Die Bewirtungskosten sind grundsätzlich zu 70% als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Eine Besonderheit gilt bei der Bewirtung von Mitarbeitern. Hier ist der Abzug von 100% der Kosten möglich. Für den Abzug von Bewirtungskosten müssen Sie folgende Nachweise führen:
- Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.
- Trinkgeld: die Höhe des gezahlten Trinkgelds auf dem Bewirtungsbeleg vermerken.
Bei Bewirtungen in Gaststätten reicht es aus, wenn Sie Teilnehmer und Anlass vermerken sowie den Beleg der Gaststätte beifügen.
Umsatzsteuer
Die Abzugsbeschränkung auf 70% der Aufwendungen gilt nicht für die Umsatzsteuer, das heißt dass Sie beispielsweise aus dem Beleg der Gaststätte die volle Vorsteuer geltend machen. Dies gilt nicht für das Trinkgeld, da Sie für das Trinkgeld keinen Beleg mit Vorsteuer haben.
Tipp: Lassen Sie sich bei Bewirtungskosten über 150,00 € von der Gaststätte eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, damit Sie die Vorsteuer geltend machen können. Alternativ können Sie sich für die Getränke und das Essen getrennte Belege ausdrucken lassen, wenn das Essen und die Getränke jeweils unter 150,00 € kosten.
Sie haben Fragen zum Thema Bewirtungskosten? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter 0621 68560970.