Berufskleidung von der Steuer absetzen? Grundsätzlich gehören die Aufwendungen für die Anschaffung und Reinigung von Kleidung zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.

Typische Berufskleidung
Dies gilt allerdings nicht für typische Berufskleidung. Typische Berufskleidung ist beispielsweise
- Kleidung mit dem Logo oder dem Schriftzug des Arbeitgebers oder der eigenen Firma,
- Uniformen (z.B. bei Polizisten und Soldaten),
- Sportkleidung bei Sportlehrern,
- Arbeits- und Schutzkleidung (z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzhelme oder Warnwesten) und
- berufsspezifische Kleidung wie z.B. bei Bäckern, Metzgern, Schornsteinfegern und Laborbeschäftigten.
Die Kosten für die Anschaffung dieser Kleidung setzen Sie in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ab.
Reinigung zusätzlich abziehbar
Zusätzlich können Sie bei typischer Berufskleidung die Kosten der Reinigung zum Abzug bringen. Die Berechnung der Reinigungskosten mit Pauschalsätzen der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Stand: Dezember 2002) haben wir für Sie bereitgestellt: Anlage für die Berechnung der Reinigungskosten
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung der Reinigungskosten ist höchstrichterlich genehmigt (Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.06.1993 (BStBl. 1993 II S. 838)).
Sie haben noch Fragen zum Thema Berufskleidung oder zur Ermittlung der Reinigungskosten? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter 0621 68560970.