Ob als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer – Fakt ist, dass viele auf ihr Arbeitszimmer angewiesen sind. Steuerlich gibt es einiges zu beachten, damit die Kosten für das Arbeitszimmer abgezogen werden können.

Als Erstes muss unterschieden werden, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer oder um ein sonstiges Arbeitszimmer handelt. Für sonstige Arbeitszimmer wie z.B.
- Betriebsstätten mit Kundenverkehr,
- Werkstätten,
- Praxis- und Ausstellungsräume
- und Arbeitszimmer außerhalb der eigenen vier Wände
gelten keine Abzugsbeschränkungen.
Bei häuslichen Arbeitszimmern sind die Kosten in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Ist dies nicht der Fall, dann können Sie die Kosten bis 1.250,- € geltend machen, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ist z.B. regelmäßig bei Lehrern oder bei nebenberuflichen Fortbildungen der Fall. In der nächsten News erfahren Sie, welche Kosten Sie beim Arbeitszimmer absetzen können.
Sie haben Fragen zu Ihrem Arbeitszimmer? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns unter 0621 68560970.